Das ist neu in den WFB 2023
(bezogen auf die Eigenheimförderung
nach Nr. 5 WFB)

- ein Service für unsere BauNRW-Kunden - 



Vor zwei Jahren wurden die WFB umfangreich umstrukturiert, in diesem Jahr lag das Augenmerk auf der Verschlankung und Vereinfachung. Ziel ist sicher eine Reduzierung des Regelwerks auf nicht so viele "Besonderheiten".
So sind z. B. sämtliche baurechtlichen Sondervorschriften gestrichen worden, es gilt nun auch in der öffentlichen Wohnraumförderung "lediglich" der Standard nach BauO NRW 2018. Auch einige Möglichkeiten für Sondertatbestände und Ausnahmeregelungen sind nicht mehr zu finden.
Bahnbrechend ist die neue Ausrichtung der Eigenheimförderung, die sich jetzt "an alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen, unabhängig von Alter und Familienstand" richtet. Jahrzehntelange war mindestens ein Kind Fördervoraussetzung, nun können auch Alleinstehende und kinderlose Paare Förderanträge stellen!
Genauso erfreulich ist die Wiedereinführung der Förderung für Einkommensgruppe B, also für Haushalte mit mittlerem Einkommen, die die Einkommensgrenze um bis zu 40 % überschreiten dürfen und die Halbierung der geforderten Eigenleistungsquote.

 

 

1. ALLGEMEINES

Die sogenannte Gebietskulisse, die Einteilung der Städte und Gemeinden in Kostenkategorien, hat keine Änderung erfahren. Sie wird planmäßig erst wieder für 2024 überarbeitet. Eine Auflistung der aktuellen Kostenkategorien finden Sie hier.

 

 

2. EINKOMMENSGRENZE UND HAUSHALTSZUSAMMENSETZUNG

Die Einkommensgrenzen haben sich im letzten Jahr turnusmäßig geändert und bleiben planmäßig bis 2025 unverändert. Die Beträge können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Haushalte mit geringem Einkommen, welches die Einkommensgrenze nicht übersteigt, werden nach Einkommensgruppe A gefördert.

Neu ist die Wiedereinführung der Förderung für die Einkommensgruppe B für Haushalte mit mittlerem Einkommen: Hier darf das Haushaltseinkommen die unten stehenden Einkommensgrenze um maximal 40 % übersteigen. Diese Fördergruppe wurde vor 12 Jahren aus der Eigenheimförderung ausgeklammert.

Darüber hinaus ist die erforderliche Haushaltszusammensetzung verändert worden: Seit Jahrzehnten waren mindestens 1 Kind oder ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied für die Förderberechtigung nötig. Diese Auflage gibt es nicht mehr. Dadurch erweitertet sich der Kreis der förderberechtigten Haushalte z. B. um Alleinstehende, kinderlose (junge und ältere) Paare oder auch Haushalte mit erwachsenen Kindern.

 

 
3. EIGENLEISTUNG

Die Eigenleistungsquote ist halbiert worden und beträgt jetzt 7,5 % der Gesamtkosten, es gibt keine separate Eigenkapitalquote mehr.

Die Anrechnung von Eigenleistungsersatz (vorher 15 % aus den Fördermitteln) ist gestrichen worden.

Beim Ersterwerb durften Selbsthilfeleistungen "geringeren Umfangs" vor Erteilung der Förderzusage ausgeführt werden. Diese Ausnahmeregelung wurde gestrichen: grundsätzlich gilt, dass mit der Ausführung von Selbsthilfeleistungen ohne Zustimmung der Behörde erst nach Erteilung der Förderzusage begonnen werden darf.

 

 
4. FÖRDERDARLEHEN

Die Grunddarlehen für die Einkommensgruppe A wurden in allen vier Kostenkategorien um ca. 14,5 % angehoben.
Daneben ist nach 12 Jahren wieder die Förderung für Einkommensgruppe B aufgelegt worden: Hier darf der Haushalt die Einkommensgrenze um bis zu 40 % übersteigen. Die Grunddarlehen fallen entsprechend ca. 40 % niedriger aus als die Grunddarlehen für Einkommensgruppe A.

Auch sämtliche Zusatzdarlehen sind angehoben worden und gelten grundsätzlich für beide Einkommensgruppen in gleicher Höhe.

Die Tilgungsnachlässe sind nicht geändert worden.
Eine Übersicht über die aktuellen Förderbeträge und Tilgungsnachlässe finden Sie in der unten aufgelistet.

Die Zinsbindungsdauer für die Förderdarlehen beträgt jetzt 30 Jahre mit einem Zinssatz von 0,5 % p.a. (vorher 25 Jahre), hinzu kommt der unveränderte Verwaltungskostenbeitrag von ebenfalls 0,5 % p.a.
Die Tilgungssätze sind geblieben (Neubau/Ersterwerb 1 % p.a., Bestandserwerb 2 % p.a.), ebenso der Auszahlungskurs von 100 %.
Mit Erhöhung der Zinsbindungsdauer entfällt im Gegenzug das bürokratisch aufwendige Zinssenkungsverfahren, welches bisher ab dem 25. Jahr möglich gewesen ist.

Der Zinssatz für das Ergänzungsdarlehen wurde marktüblich angehoben und beträgt jetzt 3,62 % p.a. (vorher 1,12 % p.a.).

 

 
5. FREMDMITTELKONDITIONEN

Für die Finanzierung aufgenommene Fremdmittel dürfen wieder einen Mindesttilgungssatz von 1 % p.a. aufweisen (vorher: 2 % p.a.)

 

 
6. NEUERUNGEN BEI ERWERBSFÖRDERUNG (Ersterwerb+Bestandserwerb)

Bei Bestandserwerb und NEU: auch bei Ersterwerb muss der Förderantrag jetzt grundsätzlich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.
Hiervon gibt es keine Ausnahme mehr - auch nicht, wenn der Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht enthält. Die Auflage für Ersterwerber, im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, ist ersatzlos gestrichen, ebenso wie die Auflage zur Beantragung einer Auflassungsvormerkung.

Die Erfordernis einer Rücktrittsklausel beim vorzeitigen Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist ebenfalls gestrichen worden: Bestimmte Verträge können - auf Risiko des Antragstellers - vor Antragstellung geschlossen werden ohne dass Förderausschluss droht. Mit der Ausführung darf aber nach wie vor erst nach Erteilung der Förderzusage oder einer Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.

Der Bestandserwerb einer Eigentumswohnung wird jetzt ohne Auflage an die Geschossigkeit des Gebäudes gefördert (vorher durfte das Gebäude, in dem die Eigentumswohnung lag, maximal 4 bzw. 7 Vollgeschosse haben).

 

 
7. TRAGBARKEIT

Die Mindestrückbehalte sind deutlich angehoben worden, sie betragen jetzt für den Ein-Personen-Haushalt 950 € (vorher 860 €), für den Zwei- und Mehrpersonenhaushalt 1.220 € (vorher 1.105 €) und für jede weitere Person 310 € (vorher 280 €).

Die Betriebs- und Instandhaltungskosten je qm Wohn- und Nutzfläche sind ebenfalls erhöht worden, bei den Instandhaltungskosten gab zudem die übliche Verschiebung in der Baualtersklassen:

       Betriebskosten je qm Wohn- und Nutzfläche

          - für Förderobjekte ab Baujahr 2014: 25,35 € p.a. (vorher 22,90 €)

          - für Förderobjekte ab Baujahr 1984: 30,20 € p.a. (vorher 27,30 €)

          - für Förderobjekte bis Baujahr 1983: 35,60 € p.a. (vorher 32,20 €)

       Instandhaltungskosten je qm Wohn- und Nutzfläche

          - für Förderobjekte ab Baujahr 2002 (vorher 2001): 10,60 € p.a. (vorher 9,20 €)

          - für Förderobjekte ab Baujahr 1992 (vorher 1991): 13,45 € p.a. (vorher 11,68 €)

          - für Förderobjekte bis Baujahr 1991 (vorher 1990): 17,18 € p.a. (vorher 14,92 €)

          - je Garage: 101,61 € (vorher 88,23 €)

Für die Verwaltung einer Eigentumswohnung kann, wenn Kosten nachweisbar sind, ein Betrag von 410,90 € p.a. angesetzt werden (vorher bis zu 356,78 €). Die Wörter "bis zu" sind entfallen, so dass nach unserem Verständnis kein abweichender (niedrigerer) Betrag mehr angesetzt werden darf.

Zu Jahresbeginn trat die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Wohngeld bzw. Lastenzuschuss an wesentlich mehr Menschen gezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und der Belastung aus der Finanzierung. Der Lastenzuschuss kann in BauNRW ermittelt werden und bei vorliegender Berechtigung auch in der Tragbarkeitsprüfung angerechnet werden.

 

 
8. ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLEN FÖRDERBETRÄGE

a) Grunddarlehen für Neubau/Ersterwerb - Neuschaffung im Bestand - Gebrauchterwerb 

Kostenkategorie

Grunddarlehen

Tilgungsnachlass
 für Einkommensgruppe Afür Einkommensgruppe B 
K196.000 €57.000 €10 %
K2111.000 €66.000 €10 %
K3143.000 €85.000 €10 %
K4177.000 €106.000 €10 %


b) Mögliche Zusatzdarlehen - für Einkommensgruppe A und B -

sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind,
für Neubau/Ersterwerb - Neuschaffung im Bestand - Gebrauchterwerb   |   Tilgungsnachlass

Familienbonus:  23.000 €   |   10 %

Darlehen für Barrierefreiheit:  11.500 €   |   10 %

Darlehen für standortbedingte Mehrkosten:  75 % der förderfähigen Kosten, max. 25.000 €   |   50 %

Darlehen für Bauvorhaben mit dem energetischen Niveau "BEG Effizienzhaus 40 Standard":   30.000 €   |   50 %

Darlehen für Bauen mit Holz:   1,30 € je kg förderfähigem Holz, max. 17.000 €   |   50 %

 

 
9. ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLEN EINKOMMENSGRENZEN

für den Ein-Personen-Haushalt: 20.420 €

für den Zwei- und Mehr-Personen-Haushalt: 24.600 €

für jede weitere Person: 5.660 €

für jedes Kind: 740 €

Die Einkommensgrenzen werden turnusmäßig alle drei Jahre erhöht (zuletzt am 01.01.2022).


10. Den Text der aktuellen WFB 2023 finden Sie hier (gemäß Veröffentlichung in Pressemitteilung des MHKBD vom 15.02.2023).

© 2023 F.-J. Maas GmbH